Wer eine Wärmepumpe, Wallbox oder einen Heimspeicher hat, bekommt reduzierte Netzentgelte – sobald das Gerät beim Netzbetreiber angemeldet ist. Viele wissen nicht, was sie schon haben, und noch weniger, was sie haben könnten.
Auf der Liste der deutschen Energie-Verbraucherrechte gibt es einen unscheinbaren Eintrag. Er heißt „§ 14a Energiewirtschaftsgesetz“, regelt das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Haushalten mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und gilt seit dem 1. Januar 2024 in seiner heutigen Form. Wer ihn kennt, spart real Geld – je nach Netzgebiet und Modell zwischen gut 100 und mehreren hundert Euro im Jahr. Wer ihn nicht kennt, zahlt oft mehr, als er müsste, oder wundert sich über eine Gutschrift, die er nicht zuordnen kann.
Was § 14a EnWG regelt
Der Paragraf gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 Kilowatt Anschlussleistung: Wärmepumpen, private Wallboxen, Batteriespeicher beim Laden aus dem Netz und Klimaanlagen. Wer ein solches Gerät seit dem 1. Januar 2024 neu in Betrieb nimmt, muss es beim Netzbetreiber anmelden – das ist Pflicht, keine Option, und übernimmt in der Regel der Elektro- oder Heizungsfachbetrieb bei der Inbetriebnahme. Ältere Anlagen können freiwillig in die Regelung wechseln.
Im Gegenzug darf der Netzbetreiber bei drohender Überlastung die Leistung des Geräts vorübergehend reduzieren – auf mindestens 4,2 Kilowatt, bei größeren Anlagen auf mindestens 40 Prozent. Ganz abschalten darf er nicht. Und der Haushalt bekommt dafür reduzierte Netzentgelte. Drei Module stehen zur Wahl.
Modul 1 ist der Standard und greift automatisch, sobald das Gerät angemeldet ist: ein pauschaler Abschlag auf die Netzentgelte, den jeder Netzbetreiber selbst festlegt – bundesweit meist zwischen gut 100 und knapp 200 Euro im Jahr, ausgezahlt als Gutschrift über die Stromrechnung. Keine zusätzliche Technik nötig.
Modul 2 senkt den Arbeitspreis des Netzentgelts für das steuerbare Gerät um 60 Prozent. Voraussetzung ist ein eigener Zählpunkt – ein zweiter Zähler mit eigener Messstellengebühr. Deshalb lohnt sich Modul 2 erst bei hohem Verbrauch, als Faustregel ab etwa 5.000 Kilowattstunden im Jahr; dann sind mehrere hundert Euro Ersparnis drin.
Modul 3 ist das zeitvariable Netzentgelt: günstigere Netzentgelte in Zeiten mit viel Wind- und Sonnenstrom, teurere in Spitzenzeiten. Es gibt es seit April 2025, nur in Kombination mit Modul 1 und nur mit intelligentem Messsystem. Interessant ist es für Haushalte, die ihren Verbrauch verschieben können – das E-Auto nachts laden, die Wärmepumpe mittags laufen lassen. Wer ohnehin einen dynamischen Stromtarif nutzt, ist hier richtig.
Warum viele Berechtigte weniger bekommen, als ihnen zusteht
Modul 1 kommt automatisch – aber nur, wenn die Anmeldung wirklich erfolgt ist. Wer nach der Inbetriebnahme keine Gutschrift auf der Stromrechnung findet, sollte beim Fachbetrieb und beim Netzbetreiber nachfragen. Und wer eine Wärmepumpe mit hohem Verbrauch hat, verschenkt mit Modul 1 Geld, das Modul 2 bringen würde.
Der zweite Grund ist Komplexität: drei Module, unterschiedliche technische Voraussetzungen, ein zweiter Zähler hier, ein Smart Meter dort. Ohne Beratung trauen sich viele die Entscheidung nicht zu. Dabei ist ein Wechsel zwischen Modul 1 und Modul 2 in der Regel zum Jahreswechsel möglich – wer heute mit Modul 1 startet, legt sich nicht fest.
Der dritte Grund ist die Angst vor der Drosselung. „Mein Auto soll laden, wann ich will“, „die Wärmepumpe darf nicht ausgehen, wenn es kalt ist“ – beide Sorgen sind überzogen. Gedrosselt wird nur bei drohender Netzüberlastung, nie unter 4,2 Kilowatt, und eine Wärmepumpe mit Pufferspeicher überbrückt eine Drosselung, ohne dass es in der Wohnung kälter wird.
Drei Beispiele
Beispiel 1: Wärmepumpe mit 4.000 Kilowattstunden im Jahr, Einfamilienhaus in Bergisch Gladbach. Modul 1: pauschale Gutschrift von rund 120 bis 190 Euro, je nach Netzgebiet. Kein Umbau, kein Aufwand.
Beispiel 2: Wallbox mit 5.500 Kilowattstunden im Jahr fürs E-Auto, Doppelhaushälfte in Köln. Modul 2: eigener Zählpunkt, 60 Prozent Rabatt auf den Arbeitspreis des Netzentgelts. Bei rund 9 Cent Netzentgelt je Kilowattstunde sind das etwa 300 Euro im Jahr – abzüglich der Kosten für den zweiten Zähler.
Beispiel 3: Wärmepumpe und Wallbox, zusammen 7.500 Kilowattstunden, mit intelligentem Messsystem und dynamischem Tarif. Modul 1 plus Modul 3: die Pauschale plus günstigere Netzentgelte für alles, was in die Niedrigtarif-Stunden verschoben wird. Wie viel das bringt, hängt vom Netzbetreiber und vom eigenen Verhalten ab – die Spanne reicht von wenigen bis zu einigen hundert Euro zusätzlich.
Was passiert, wenn der Netzbetreiber drosselt?
Erstens: Drosselung ist begrenzt. Der Netzbetreiber darf die Leistung nur bei drohender Überlastung reduzieren – und nie unter 4,2 Kilowatt. Eine 9-Kilowatt-Wärmepumpe läuft also mit knapp der Hälfte weiter.
Zweitens: Drosselung ist dokumentiert. Netzbetreiber müssen Eingriffe erfassen und offenlegen; wer ein intelligentes Messsystem hat, kann sie nachvollziehen.
Drittens: Modul 3 ist ein Anspruch. Seit April 2025 müssen Netzbetreiber das zeitvariable Netzentgelt anbieten. Wer es will und nicht bekommt, fragt nach – und bekommt es.
Fazit
Der § 14a EnWG ist kein Gesetz, das jemand feiert. Er ist eine technische Regelung mit klarem Nutzen für die Berechtigten: reduzierte Netzentgelte Jahr für Jahr, im Tausch gegen eine Drosselung, die in der Praxis selten kommt und in der Wohnung meist unsichtbar bleibt. Wer eine Wärmepumpe oder Wallbox hat, sollte zwei Dinge prüfen: Ist das Gerät angemeldet? Und ist Modul 1 wirklich das richtige Modul? Selten gibt es so klare Vorteile mit so wenig Aufwand.
Quellen: § 14a Energiewirtschaftsgesetz, Bundesnetzagentur (Festlegung BK6-22-300 zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen), Finanztip (Stand September 2026), Verbraucherzentrale. Stand: 24. September 2026.