Seit dem 1. Juni 2026 erlaubt § 42c EnWG, Strom aus der eigenen PV-Anlage über das öffentliche Netz mit anderen zu teilen. Eine kleine Revolution – und ein logistischer Stresstest für die Verteilnetzbetreiber.
Ende 2025 hat der Bundestag eine Gesetzesänderung beschlossen, die in der breiten Öffentlichkeit kaum Beachtung gefunden hat. Der neu gefasste § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes, in Kraft seit dem 22. Dezember 2025, regelt etwas, das bisher in dieser Form nicht möglich war: das Teilen von Solarstrom zwischen Privatpersonen über das öffentliche Stromnetz. Nicht im selben Gebäude – das hatte schon das Solarpaket I 2024 erlaubt. Sondern in der Nachbarschaft, im Quartier, im Bilanzierungsgebiet des regionalen Netzbetreibers.
Praktisch nutzbar ist die Regelung seit dem 1. Juni 2026: Seit diesem Tag müssen die Verteilnetzbetreiber Energy Sharing abwickeln. Zunächst gilt es nur innerhalb desselben Bilanzierungsgebiets, ab dem 1. Juni 2028 auch für benachbarte Gebiete.
Politisch ist Energy Sharing das, was die EU-Erneuerbaren-Richtlinie vorgibt – Deutschland hat lange gebraucht, sie umzusetzen. Wirtschaftlich ist es das, was der deutsche Strommarkt seit Jahren braucht: eine direkte Verbindung zwischen lokaler Erzeugung und lokalem Verbrauch, ohne den Umweg über den Großhandelsmarkt. Praktisch ist es – wie so oft in Deutschland – eine Frage der Umsetzung.
Wie das Modell funktioniert
Energy Sharing erlaubt es, dass Betreiber einer PV-Anlage ihren überschüssigen Strom mit Personen teilen, die im selben Bilanzierungsgebiet – heute meist deckungsgleich mit dem Netzgebiet des lokalen Verteilnetzbetreibers – wohnen. Drei Bedingungen müssen erfüllt sein:
Erstens: Der Stromfluss zwischen Erzeuger und Abnehmer wird viertelstundenscharf gemessen, auf der Einspeise- wie auf der Verbrauchsseite. Das setzt intelligente Messsysteme bei beiden Beteiligten voraus. Drehscheibenzähler oder einfache moderne Messeinrichtungen ohne Gateway reichen nicht.
Zweitens: Es braucht eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Der Preis ist frei verhandelbar – Beispielannahme: 20 Cent je Kilowattstunde, also deutlich über der Einspeisevergütung von unter 8 Cent und deutlich unter dem Haushaltsstrompreis von rund 30 Cent. Von den klassischen Pflichten eines Stromlieferanten – Bilanzkreis, Vollversorgung, Reststromverträge – ist der teilende PV-Betreiber ausdrücklich befreit.
Drittens: Den Reststrom, also den Bedarf, den die PV-Anlage des Nachbarn nicht deckt, bezieht der Abnehmer weiter über einen normalen Stromvertrag. Der Energy-Sharing-Partner ist kein Vollversorger. Das macht das Modell für die Anbieterseite einfach, für den Abnehmer aber doppelt vertragspflichtig.
Wer profitiert – und wer nicht
Für den PV-Besitzer: Eine 10-kWp-Anlage produziert im Jahr typischerweise 9.000 bis 10.000 Kilowattstunden. Bei einem Eigenverbrauch von 30 Prozent ohne Speicher (60 bis 80 Prozent mit Speicher) bleiben zwischen 1.800 und 6.300 Kilowattstunden Überschuss. Heute fließt dieser Strom in die Einspeisevergütung und bringt bei unter 8 Cent je Kilowattstunde 140 bis 490 Euro im Jahr. Über Energy Sharing zu 20 Cent geteilt, würden daraus 360 bis 1.260 Euro – vor Netzentgelten und Abgaben.
Für den Abnehmer: Eine Wohnung mit 3.000 Kilowattstunden Verbrauch, die heute zu 30 Cent bezieht, zahlt 900 Euro im Jahr. Kommen 1.500 Kilowattstunden davon zu 20 Cent vom Nachbarn und der Rest weiter vom Lieferanten, sinken die Stromkosten rechnerisch auf 750 Euro – vor den Netzentgelten, die auch für den geteilten Strom anfallen.
Drei Hürden in der Praxis
So einfach das Modell ökonomisch ist, so anspruchsvoll wird es operativ.
Erstens: Smart-Meter-Verfügbarkeit. Der gesetzliche Rollout intelligenter Messsysteme läuft, aber erst ein kleiner Teil der Haushalte hat eines, und die regionale Verteilung ist sehr ungleich. Wer Energy Sharing nutzen will, braucht bei beiden Partnern ein funktionierendes Gateway – und damit oft Geduld. Bei manchen Netzbetreibern dauert es Monate.
Zweitens: Netzentgelte und Abgaben. Energy Sharing läuft über das öffentliche Verteilnetz. Netzentgelte, Umlagen und Steuern fallen für den geteilten Strom weiter an. Der Preisvorteil für den Abnehmer ist deshalb spürbar kleiner als die Differenz zwischen Sharing-Preis und Lieferantenpreis vermuten lässt – wie viel kleiner, hängt vom Netzgebiet ab.
Drittens: Vertragsmanagement. Der PV-Besitzer muss Verträge schließen, abrechnen und Daten verwalten, gegebenenfalls Umsatzsteuer beachten. Für eine Einzelperson ist das eine überschaubare, aber reale Verwaltungsaufgabe. Spezialisierte Plattformen – vergleichbar mit dem Mieterstromsektor – bauen gerade Dienstleistungen auf, die das übernehmen.
Wer früh dran ist, baut den Markt
Eine vorsichtige Erwartung: Die ersten zwölf Monate ab Juni 2026 werden geprägt sein von Genossenschaften, Bürgerenergie-Initiativen und Pioniergemeinden, die Energy Sharing für Quartierslösungen nutzen. Die klassische Einzelperson, die dem Nachbarn Strom liefert, dürfte 2027 nennenswert werden – wenn Plattformen das Vertragsmanagement standardisiert haben.
Wer sich jetzt vorbereiten will, sollte die PV-Anlage mit intelligentem Messsystem ausrüsten, mit möglichen Abnehmern reden und die ersten Plattformen beobachten.
Fazit
Energy Sharing ist die kleinste der vielen Reformen, die den deutschen Strommarkt 2026 verändern. Politisch ist es eine späte Umsetzung einer EU-Richtlinie. Wirtschaftlich ist es ein Test, ob deutsche Verteilnetzbetreiber Strommärkte zwischen Privatpersonen wirklich verwalten können. Verbraucher haben dabei nichts zu verlieren – vorausgesetzt, sie verstehen, dass die ersten zwölf Monate ein Pioniermarkt sind.
Quellen: § 42c Energiewirtschaftsgesetz (in Kraft seit 22. Dezember 2025, Pflicht der Verteilnetzbetreiber seit 1. Juni 2026), Bundesnetzagentur, Verbraucherzentrale Bundesverband, EU-Richtlinie 2018/2001 (RED II), FfE. Stand: 24. September 2026.